Hubarbeitsbühnen-1

Schulungen

Hubarbeitsbühnen bedienen

Ausbildung der Bediener von Hubarbeitsbühnen

In Deutschland wird durch die berufsgenossenschaftlichen Regel (DGUV-Regel 100-500) und dem Grundsatz (DGUV-Grundsatz 308-008) festgelegt, dass die Bediener von Hubarbeitsbühnen im Führen und Bedienen dieser Geräte unterwiesen und ausgebildet sein müssen sowie die Befähigung hierzu dem Unternehmer nachzuweisen haben.

 

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Befähigungsnachweis

Der Nachweis der Befähigung gilt im Allgemeinen als erbracht, wenn der Bediener von Hubarbeitsbühnen an einer Schulung teilgenommen hat und die anschließende theoretische und praktische Prüfung mit Erfolg ablegt wurde.

Der Nachweis über die Eignung wird durch den Befähigungsnachweis (Berechtigungsausweis für Bediener von Hubarbeitsbühnen) erbracht und wird von der deutschen Berufsgenossenschaft anerkannt.

Diese Form der Ausbildung bzw. des Ausbildungsnachweises ist jedoch nur in Deutschland, in dieser Form, verankert. Unseres Wissens gibt es zurzeit keine Überlegungen, diese Form der Ausbildung im EU-Bereich zu fordern bzw. diese rechtlich umzusetzen. Dazu sind nationale Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeitsschutz in den einzelnen Mitgliedsstaaten wohl auch zu unterschiedlich.

Die Praxis zeigt aber, dass der Berechtigungsausweis immer stärker von Seiten der Auftraggeber, auch bei Einsätzen im EU-Bereich, gefordert wird. Nicht selten kommt es vor, dass nur der Hubarbeitsbühnenführer den Auftrag bekommt, der eine qualifizierte Ausbildung nachweisen kann.