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Schulungen

Kranschulungen

Wir schulen Sie gemäß DGUV-Vorschrift.

In Deutschland, wird durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften DGUV-Vorschrift 52/53 festgelegt, dass der Kranführer im Führen und Instandhalten des Kranes unterwiesen sein muss und die Befähigung dem Unternehmer nachzuweisen hat.

Kranschulungen

Im Überblick

Autokrane

Erstunterweisung
Lehrgangsdauer mind. 1 Woche

  • 1 Teilnehmer 1.400€ p.P.
  • Ab 3 Teilnehmern 1.200€ p.P.
  • Ab 5 Teilnehmern 1.000€ p.P.

Turmdrehkran

Erstunterweisung
Lehrgangsdauer mind. 2 Tage

  • 1 Teilnehmer 750€ p.P.
  • Ab 3 Teilnehmern 700€ p.P.
  • Ab 5 Teilnehmern 650€ p.P.

LKW-Krane

Erstunterweisung
Lehrgangsdauer mind. 1 Tag

  • 1 Teilnehmer 280€ p.P.
  • Ab 3 Teilnehmern 240€ p.P.
  • Ab 5 Teilnehmern 200€ p.P.

Brücken/ Portalkrane

Erstunterweisung
Lehrgangsdauer mind. 1 Tag

  • 1 Teilnehmer 280€ p.P.
  • Ab 3 Teilnehmern 240€ p.P.
  • Ab 5 Teilnehmern 200€ p.P.



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Wir schulen

  • Turmdrehkrane 
  • Autokrane
  • LKW-Ladekrane
  • Hallenkrane
  • Brückenkrane
  • Portalkrane
  • Hafenkrane

Befähigungsnachweis


Der Nachweis der Befähigung, gilt im Allgemeinen als erbracht, wenn der Kranführer an einer Schulung teilgenommen hat und die anschließende theoretische und praktische Prüfung mit Erfolg ablegt.

Der Nachweis über die Eignung wird durch den Befähigungsnachweis (Berechtigungsausweis für Kranführer) erbracht und ist von der deutschen Berufsgenossenschaft anerkannt.

Diese Form der Ausbildung bzw. des Ausbildungsnachweises ist jedoch nur in Deutschland in dieser Form verankert. Unseres Wissens gibt es zurzeit keine Überlegungen, diese Form der Ausbildung im EU-Bereich zu fordern bzw. diese rechtlich umzusetzen. Dazu sind nationale Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeitsschutz in den einzelnen Mitgliedsstaaten wohl auch zu unterschiedlich.

Die Praxis zeigt aber, dass der Berechtigungsausweis immer stärker von Seiten der Auftraggeber der Kranunternehmen, auch bei Einsätzen im EU-Bereich, gefordert wird. Nicht selten kommt es vor, dass nur der Kranunternehmer den Auftrag bekommt, der eine qualifizierte Ausbildung seiner Kranführer nachweisen kann.